Minderjährigenhaftung

Kinder haften nicht für ihre Eltern!

Immer wieder kommt es vor, dass junge Volljährige von Jobcentern aufgefordert werden, überzahlte SGB II-Leistungen, die ihre Eltern erhalten haben, zurückzuerstatten. Hiergegen sollten sich betroffene junge Menschen unbedingt wehren und Widerspruch gegen Rückforderungsbescheide einlegen.

Den Forderungsschreiben kann mit dem Verweis auf § 1629a BGB – der Minderjährigenhaftungsbeschränkung - entgegengetreten werden.

Nach dieser Vorschrift beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes.

Das bedeutet: Kinder haften nicht für Verbindlichkeiten ihrer Eltern. Jedenfalls nicht aus Einkommen. Anders sieht es jedoch aus, wenn junge Volljährige über Vermögen verfügen, beispielsweise aus einer Erbschaft.

 

Nicht selten werden junge Volljährige gleich mit Anschreiben vom Hauptzollamt konfrontiert, die im Auftrag der Jobcenter die Forderung vollstrecken sollen.
In diesen Fällen sollten Betroffene 2 Schreiben verfassen:

1. Schreiben an das Haupzollamt: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Verweis auf § 1629a BGB und die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung.

2. Schreiben an Ausgangsbehörde, ebenfalls mit Verweis auf Überprüfung der Forderung aufgrund von § 1629a BGB.

 

Bei Fragen könnt ihr euch selbstverständlich jederzeit an uns wenden.