Da Kinder und Jugendliche in allen sie betreffenden Angelegenheiten der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind, sind diese neben den Eltern ebenfalls in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen (
§§ 8,
36 SGB VIII).
Wird ein Kind oder ein Jugendlicher außerhalb der eigenen Familie untergebracht (Pflegestelle oder Heim), so sind der Personensorgeberechtigte und das Kind bzw. der Jugendliche bei der Auswahl der Pflegestelle oder des Heims zu beteiligen (
§ 36 SGB VIII).
Die Personensorgeberechtigten haben „das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern“ (§ 5 SGB VIII). Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, „sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist“ (
§ 5 SGB VIII).
„Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen“ (
§ 36 SGB VIII).
Die Pflicht der Einbeziehung der Personensorgeberechtigen wird zusätzlich durch
§ 24 SGB X gestärkt. Bevor ein Verwaltungsakt (hier: Hilfe zur Erziehung) erlassen wird, sind die Beteiligten in der Regel anzuhören. Neben dem Recht auf Beteiligung sind die Personensorgeberechtigten auch zur Mitwirkung verpflichtet, wie z.B. Auskünfte zu erteilen.
Entscheiden sich Eltern/Personensorgeberechtigte für eine Hilfe zur Erziehung (z.B. für Heimerziehung, Pflegefamilie, Betreutes Wohnen), dann soll gemeinsam mit dem Kind/Jugendlichen und dem Personensorgeberechtigten ein
Hilfeplan erstellt werden, in dem der konkrete Bedarf, die Hilfe und die notwendigen Leistungen niedergeschrieben werden (
§ 36 SGB VIII). Während der Durchführung der Hilfe finden regelmäßige Hilfeplangespräche statt, an denen alle Betroffenen – auch die Personensorgeberechtigen und das Kind/der Jugendliche – teilnehmen sollen. In den Hilfeplangesprächen wird z.B. überprüft, ob die Hilfe geeignet und noch notwendig ist, es wird über erbrachte und notwendige Leistungen, Ziele und Erwartungen gesprochen. Die Ergebnisse werden anschließend in einem Hilfeplanprotokoll schriftlich festgehalten und Ihnen zur Verfügung gestellt.
Die Gewährung der Hilfe wird vom Jugendamt in einem
Verwaltungsakt beschieden. Der Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Es ist jedoch ratsam, sich die Entscheidung schriftlich geben zu lassen. Nur so kann man sich mit den Gründen der Entscheidung auseinandersetzen.
Sollte die beantragte Hilfe abgelehnt werden oder sind sie zum Teil mit der Entscheidung nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit gegen die Entscheidung
Widerspruch zu erheben. Sie können den Widerspruch vor Ort, schriftlich oder per Fax innerhalb einer Frist von einem Monat beim Jugendamt einlegen. Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung haben Sie sogar ein Jahr Zeit, um den Widerspruch einzulegen. Das Jugendamt muss dann Ihren Widerspruch prüfen und wieder einen Bescheid erlassen. Das Widerspruchsverfahren ist für Sie
kostenlos. Sollten Sie mit der Entscheidung wieder nicht einverstanden sein, können Sie
Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Auch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist bis auf die Kosten für einen Rechtsbeistand gerichtskostenfrei. Sollten Sie jedoch mit Ihrer Klage unterliegen, müssen Sie die Kosten der Rechtsbeistände selbst tragen; im umgekehrten Fall hat das Jugendamt die Kosten für Ihren Rechtsbeistand zu erstatten.
Sollten Sie ein Verfahren wegen der Kosten scheuen, gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Da Gerichtsverfahren häufig sehr lange dauern, eine sofortige Hilfe aber oft sehr schnell erforderlich sein kann, gibt es die Möglichkeit, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung nach
§ 123 VwGO zu erwirken. Ein entsprechender Antrag kann direkt beim Verwaltungsgericht gestellt werden.