In Deutschland sind wichtige Rechte für Kinder und Jugendliche im Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) zu finden, aber auch in anderen Gesetzbüchern wie z.B. im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Du hast das Recht auf Beratung in einer Ombudsstelle und Unterstützung, wenn du Fragen hast oder Konflikte mit deinem Jugendamt oder deinem Jugendhilfeanbieter (z.B. Einzelfallhelfer, Pflegefamilie, Wohngruppe). Die Ombudsstelle berät vertraulich und unabhängig. (§9a SGB VIII)
Du hast das Recht, an allen dich betreffenden Entscheidungen beteiligt zu werden. Das bedeutet: Die Menschen, die dich unterstützen (z.B. das Jugendamt, eine Einrichtung, Pflegeeltern, deine Sorgeberechtigen oder ein sozialer Dienst) müssen dich informieren und mit dir gemeinsam überlegen und entscheiden, was passiert. Dabei muss dein Alter berücksichtigt werden; je älter du bist, umso mehr kannst du entscheiden (§§ 8, 9 SGB VIII).
Wenn du dich in einer Notlage befindest, hast du ein Recht auf Beratung durch das Jugendamt, ohne dass deine Eltern das erfahren müssen (§ 8 SGB VIII). Wenn du in einer schwierigen Lebenssituation bist, hast du das Recht beim Jugendamt zu bitten, in Obhut genommen zu werden (§ 42 SGB VIII).
Wenn du und deine Familie Unterstützung vom Jugendamt in Form von „Hilfen zur Erziehung“ bekommt, so werden gemeinsam mit dem Jugendamt regelmäßig Hilfeplangespräche geführt mit allen Beteiligten der Hilfe. Du und deine Entwicklung als junger Mensch stehen dabei im Mittelpunkt. Gemeinsam wird gesprochen und geplant, wie die Hilfe ausgestaltet werden soll, wie sie läuft und was zukünftig noch anders/besser werden soll. Du sollst am Hilfeplangespräch beteiligt werden und hast ein Recht deine Wünsche und Vorstellungen mitzuteilen. Wenn du möchtest, kannst du eine Vertrauensperson mit zum Gespräch nehmen. Das Gespräch soll so geführt werden, dass es für dich verständlich und nachvollziehbar ist. (§ 36 SGB VIII).
Wenn du volljährig wirst und für deine Entwicklung und deine Lebensführung Unterstützung von Fachkräften brauchst, hast du das Recht, Hilfe für junge Volljährige beim Jugendamt zu beantragen (§ 41 SGB VIII).