Sie fragen sich, wo Sie Hilfe bei der Erziehung Ihres (Pflege-) Kindes erhalten?
Oder Sie erhalten bereits Hilfe zur Erziehung und möchten gerne mehr zu Ihren Rechten wissen?
Welche Rechte haben Sie, wenn Sie Unterstützung durch das Jugendamt benötigen?
Als (Pflege-) Eltern und/oder Personensorgeberechtigte haben Sie Anspruch auf Hilfe durch das Jugendamt, noch bevor das Wohl Ihres Kindes in Gefahr gerät. Zögern Sie deshalb nicht, das Jugendamt frühzeitig um Unterstützung zu bitten.
Probleme bei der Erziehung eines Kindes gehören zum Alltag jeder Familie. Aber nicht alle Familien haben dieselben Möglichkeiten, diese Probleme zu meistern.
Ihr Recht auf Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt sichert Ihnen als personensorgeberechtigter Person Ihres Kindes einen persönlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung zu, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 27 SGB VIII). Diese Voraussetzungen hat das Jugendamt nach fachlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Erkennt das Jugendamt einen Hilfeanspruch, muss es Ihnen auch Vorschläge für eine geeignete und notwendige Hilfe machen. Anträge können formlos, also mündlich, telefonisch, per E-Mail oder schriftlich gestellt werden. Dennoch empfiehlt es sich, die Hilfe schriftlich zu beantragen und sich den Eingang des Antrags bestätigen zu lassen.
Die Ombudstelle berät und unterstützt Sie als (Pflege-) Eltern/ Personensorgeberechtigte, wenn Sie Hilfe und Beratung für sich oder für Ihr/e Kinder brauchen.
Als (Pflege-) Eltern/Personensorgeberechtigte/r können Sie sich an die Ombudsstelle wenden, wenn
Als (Pflege-) Eltern und/oder Personensorgeberechtigte haben Sie Anspruch auf Hilfe durch das Jugendamt, noch bevor das Wohl Ihres Kindes in Gefahr gerät. Zögern Sie deshalb nicht, das Jugendamt frühzeitig um Unterstützung zu bitten.
Probleme bei der Erziehung eines Kindes gehören zum Alltag jeder Familie. Aber nicht alle Familien haben dieselben Möglichkeiten, diese Probleme zu meistern.
Ihr Recht auf Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt sichert Ihnen als personensorgeberechtigter Person Ihres Kindes einen persönlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung zu, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 27 SGB VIII). Diese Voraussetzungen hat das Jugendamt nach fachlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Erkennt das Jugendamt einen Hilfeanspruch, muss es Ihnen auch Vorschläge für eine geeignete und notwendige Hilfe machen. Anträge können formlos, also mündlich, telefonisch, per E-Mail oder schriftlich gestellt werden. Dennoch empfiehlt es sich, die Hilfe schriftlich zu beantragen und sich den Eingang des Antrags bestätigen zu lassen.
Die Ombudstelle berät und unterstützt Sie als (Pflege-) Eltern/ Personensorgeberechtigte, wenn Sie Hilfe und Beratung für sich oder für Ihr/e Kinder brauchen.
Als (Pflege-) Eltern/Personensorgeberechtigte/r können Sie sich an die Ombudsstelle wenden, wenn
Die Beratung und Unterstützung durch die Ombudsstelle ist für Sie kostenfrei!