Hier die wichtigsten Neuregelungen im Überblick, die seit dem 01.01.2023 gelten:
KEINE Kostenheranziehung aus Einkommen oder Vermögen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sowie für Eltern, die in einer „gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder“ nach § 19 SGB VIII leben.
- KEINE Kostenheranziehung aus Einkommen von Ehepartner*innen sowie Lebenspartner*innen der jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII
- Junge Menschen, die nach § 56 SGB III Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), z.B. während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BVB) bekommen, dürfen aktuell 109 € der monatlichen Beihilfe als „Betrag für sonstige Bedürfnisse“ behalten
- Junge Menschen, die nach den §§ 122 – 125 SGB III Ausbildungsgeld erhalten (z.B. für eine geschützte Berufsausbildung, geschützte Reha- oder Bildungsmaßnahme), dürfen aktuell 126 € des monatlichen Ausbildungsgeldes behalten