Ombudsstellen in der Jugendhilfe

Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe sind in Deutschland relativ neu. Die erste Ombudsstelle wurde 2002 in Berlin gegründet. Informationen zu anderen Ombudsstellen finden Sie über das Bundesnetzwerk der Ombudsstellen.

 

Die Notwendigkeit und das Recht auf ombudschaftliche Vertretung ergibt sich aus rechtlichen Normen und Prinzipien

-       der Menschenrechte,

-       der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK),

-       des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (Rechtsstaatsprinzip) und

-       des SGB VIII.

Unter ombudschaftlicher Vertretung verstehen wir die unabhängige und kostenlose Beratung und Vermittlung in Konflikten mit öffentlichen oder freien Trägern in der Kinder- und Jugendhilfe im Zusammenhang mit den individuellen Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII.

Zwar gab und gibt es Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die einrichtungsinterne Anlaufstellen und Beschwerdeverfahren entwickelt haben, eine rechtliche Verankerung im SGB VIII gibt es jedoch (noch) nicht.

Die Information, Beratung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen zur Stärkung und Sicherstellung ihrer Rechte - vor allem in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Pflegefamilien - ist das oberste Ziel der Ombudsstelle für Kinder- und Jugendrechte in Hessen e. V.

 

Unser zentrales Tätigkeitsfeld liegt daher im Bereich der erzieherischen Hilfen des SGB VIII. Dieser umfasst die SGB VIII-Leistungen nach

-       §§ 27 ff. (Hilfe zur Erziehung),

-       § 35a (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)

-       § 41 (Hilfe für junge Volljährige) und

-       § 42 (Inobhutnahme).

 Das sind wir

Darüber hinaus beraten wir zu angrenzenden Rechtsgebieten, wie dem SGB II, SGB III und SGB XII.

Weitere Informationen zum Thema Ombudschaft und unserer Arbeit finden Sie hier.